Tempo 30 vor der Schule
Das lange Warten ist vorbei. Nach mehreren Anläufen in den vergangenen Jahren, ist es heuer endlich gelungen. Für die "Ich bin Ich - Privatschule" in Heiligeneich wurde eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30, im unmittelbaren, schwer einsichtigen Schulumfeld, verordnet.
Heiligeneich
Die Schule liegt direkt an der
B43 in der Wiener Landstraße 5. Diese Lage macht einen sicheren Schulweg schwierig.
Selbst die vorhandenen Schutzwege bieten nicht die benötigte Sicherheit für die Schülerinnen und Schüler. Immer wieder kommt es zu gefährlichen Situationen und Unfällen, da zu schnell fahrende Fahrzeuge mit unkonzentrierten oder rücksichtslosen Lenkerinnen und Lenkern einfach nicht stehenbleiben.
Joachim Egretzberger freut sich, dass seine Eingabe bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
Tulln erfolgreich war und betont, dass sich jede investierte Minute für die Sicherheit unserer Kinder gelohnt hat. Die Berufung auf den § 43 Absatz 4a der Straßenverkehrsordnung war schlussendlich ausschlaggebend, dass es diesmal geklappt hat. In der Verkehrsverhandlung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die daraufhin durchgeführte Geschwindigkeitsmessung konnte die erwartete Erhöhung der Verkehrssicherheit durch die geforderte Temporeduktion bestätigen.
Der Weg für die Verordnung war frei.
Ein weiterer positiver Effekt dieser Initiative sind die seit kurzem farblich hervorgehobenen Schutzwege und weitere zugesagte Piktogramme, die noch folgen sollen. Die Freude bei den Eltern, Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern sowie den engagierten Schülerlotsinnen und Schülerlotsen ist entsprechend groß. Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass die Tafeln allein keine Garantie für Sicherheit sind. Erst, wenn alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen und achtsam fahren, wird der Schulweg wirklich sicherer.
Was besagt § 43 Abs 4a:
Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie zB Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.
Weitere Details finden Interessierte in der Broschüre des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Eine empfehlenswerte Lektüre für alle, die sich für mehr Sicherheit in sensiblen Bereichen einsetzen möchten -
KFV
Appell:
Bitte denken sie an unsere Kinder - nehmen Sie den Fuß vom Gas und fahren Sie vorsichtig.
Foto: Joachim Egretzberger mit Schülerinnen und Schülern, Schülerlotsen, Lehrerin und Eltern
Text: Joachim Egretzberger
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