Atzenbrugg




Aus dem Gemeinderat




 

Gemeinderat 16. Dezember 2025


In der Gemeinderatssitzung vom 16. Dezember 2025 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Auftragsvergaben Hochwasserschäden: Für die Sanierung des Kindergartens Atzenbrugg wurde ein weiterer Auftrag vergeben..

Tullnerfelder Verwaltungsgemeinschaft: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Atzenbrugg beschließt die Aufnahme der Marktgemeinde Judenau-Baumgarten in die Verwaltungsgemeinschaft per 01.01.2026 sowie die notwendige Satzungsänderung.

Investitionsbeitrag HAK/HAS Tulln: Der Investitionsbeitrag für die im Gemeindegebiet von Atzenbrugg wohnhaften Schüler für das Schuljahr 2025/2026 wird von der Gemeinde übernommen.

Auftrag Projektmanagement VS: Die NK Kommunal Projekt GmbH, 3040 Neulengbach mit dem Projektmanagement VS-Umbau Heiligeneich beauftragt.

Auftrag Containerschule: Entsprechend Vergabevorschlag wird die Fa. Steiner Bau GmbH, Heiligeneich mit der Containerschule (für den Anteil VS) beauftragt.

Subventionsansuchen Blasmusik: Der Blasmusik Heiligeneich vereinbarungsgemäß die jährliche Subvention aufgrund des Personenstandes in der Höhe von € 4.425,00 gewährt.

Subventionsansuchen UTC Heiligeneich: Dem UTC eine Förderung für die Nachwuchsarbeit von € 50,00 pro betreutem Kind aus der Gemeinde, gesamt € 1.000,00, gewährt.

Förderansuchen Pfadfinder: Für Wärmepumpe und Gartentor wird den Pfadfindern eine Zuschuss von 5000 € gewährt.

1. Nachtragsvoranschlag 2025, Voranschlag 2026: Der NT-VA 2025 und der VA 2026 mit Dienstpostenpolan wurden beschlossen.

Gebührenanpassungen: Die Hundeabgaben, Kanalgebühren und Friedhofsgebühren wurden angepasst:
Hundeabgabe:
1 für Nutzhunde jährlich € 6,54 pro Hund
2 für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich € 169,00 pro Hund
3 für alle übrigen Hunde jährlich € 55,00 für den 1. Hund und jeweils € 82,00 für jeden weiteren Hund

Kanalabgabenordnung:
Einmündungsabgabe Mischwasserkanal € 24,50
Einmündungsabgabe Schmutzwasserkanal € 16,50
Einmündungsabgabe Regenwasserkanal € 4,60
Kanalbenützungsgebühren € 3,10
Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
Jeweils zuzügl. 10% MWSt.

Friedhofsgebührenordnung
Grabstellengebühren
a) Erdgrabstellen (Reihengräber, Familiengräber)
1.) zur Beerdigung bis zu 2 Leichen und Urnen € 231,00
2.) zur Beerdigung bis zu 4 Leichen und Urnen € 422,00
b) Erdgrabstellen mit vorgefertigten Fundamenten und Wegen (im neuen Friedhofsteil)
1.) zur Beerdigung bis zu 2 Leichen und Urnen € 528,00
2.) zur Beerdigung bis zu 4 Leichen und Urnen € 739,00
c) sonstige Grabstellen:
1.) Gruft zur Beisetzung bis zu 3 Leichen und Urnen € 1.896,00
2.) Gruft zur Beisetzung bis zu 6 Leichen und Urnen € 3.792,00
3.) Urnennischen für 2 Urnen € 528,00
4.) Urnenstelen für Urnen € 2.600,00
2.) Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge zu den jeweiligen Gebührensätzen verrechnet:
a) Für Randgräber 5 % Zuschlag
b) Für Eckgräber 10 % Zuschlag
c) Für Gräber an Friedhofsmauer 10 % Zuschlag
Verlängerungsgebühren
1.) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
2.) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 20 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit € 748,00 festgesetzt.
3.) Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
Beerdigungsgebühr
1. Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der
a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab € 533,00
b) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen € 236,00
c) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Urnen € 236,00
d) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft € 790,00
e) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen € 310,00
f) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische € 236,00
g) Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele € 236,00
2. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der im Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
3. Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um € 900,00.
4. Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 12:00 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um 20%.

Auflassung von/Übernahme ins Öffentliche Gut: In den KGs Weinzierl, Tautendorf und Trasdorf wurden Teilflächen aus dem ÖG aufzulassen bzw. in das ÖG zu übernommen.

Fischereilizenz 2026: Die Regelungen bleiben unverändert.

Auftragsvergabe Regenwasserplan: Für die Erstellung des Regenwasserplans samt Aktualisierung des hydrodynamischen Kanalnetzmodells wurde das Büro PT Trattner beauftragt.





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