Atzenbrugg




Gemeinde-News




 

TULLNERFELDER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT TF-VG


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Gründung und Aufgaben
Die Tullnerfelder Verwaltungsgemeinschaft wurde im Dezember 2016 von den Gemeinden Absdorf, Atzenbrugg, Königsbrunn, Michelhausen, Sitzenberg-Reidling und Würmla durch Beschluss einer gemeinsamen Satzung gegründet und ist seit 1.1.2017 in Betrieb.


Sie dient der internen
• Abwicklung der gesamten Agenden des Baurechts im Sinn der NÖ BO 2014 sowie der
• Vorschreibung der Abgaben und Gebühren nach dem NÖ Kanalgesetz und
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz (nicht in allen Gemeinden) im Namen der jeweils zuständigen Baubehörde (Bürgermeister = 1. Instanz, Gemeindevorstand = 2. Instanz). Sie ist lediglich als Hilfsorgan tätig und betreut die Aktenführung bis zur Erstellung eines Bescheides. Auf jeder Gemeinde ist eine Schnittstelle für die Entgegennahme von Anträgen, Anfragen, Einreichunterlagen, etc. sowie für den Austausch zwischen den Mitarbeitern der TF-VG und der Baubehörde tätig.
Team
Das Team der TF-VG besteht aus einer juristischen Geschäftsführerin und einem technischen Geschäftsführer, einem bautechnischen Sachverständigen, zwei Sachbearbeiterinnen sowie einer Kanzleikraft.
Gesetzliche Grundlagen
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung einer baubehördlichen Bewilligung sind in der NÖ Bauordnung 2014, dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und in diversen Nebengesetzen detailliert vom NÖ Landtag geregelt. Diese sind zwingend einzuhalten und liegen nicht im Ermessen der Baubehörde.
Ebenso gibt es genaue Vorgaben des NÖ Landesgesetzgebers, wie im Falle des Vorliegens baupolizeilicher Missstände vorzugehen ist und welche Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vorzuschreiben sind.
Die TF-VG hat im Auftrag und im Namen der Baubehörde für die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelungen zu sorgen.
Nähere Informationen dazu finden Sie z.B. unter https://www.noe.gv.at/noe/Bauen-Neubau/NOe_Bauordnung.html oder unter https://www.noe.gv.at/noe/Bauen-Neubau/BaubeschreibungMusterfuerEinreichung.html oder unter https://www.noe-gestalten.at/bauberatung/
Entscheidungsfristen:
Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich die Verpflichtung der Behörde spätestens binnen 6 Monaten ab dem Einlangen über einen Antrag zu entscheiden, sofern in den speziellen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG).
Die NÖ Bauordnung 2014 regelt, dass über einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung und über einen Antrag auf Vorschreibung einer Duldung durch den Nachbarn binnen 3 Monaten zu entscheiden ist, wobei die Entscheidungsfrist erst beginnt, wenn alle Antragsbeilagen der Baubehörde vorliegen (§ 5 Abs. 2 NÖ BO 2014).
Eine Bauanzeige hat die Baubehörde binnen 6 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichende Unterlagen vorliegen (§ 15 Abs. 6 NÖ BO 2014).
Über einen Antrag auf Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen hat die Baubehörde binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden (§ 10 Abs. 5 NÖ BO 2014).
Gründe für eine lange Verfahrensdauer
Durch die rege Bautätigkeit aufgrund des starken Zuzuges in den meisten Mitgliedsgemeinden kommt es auch zu einem kontinuierlich hohen Arbeitsanfall, der die Erledigungsdauer fallweise verlängern kann. Immer wieder sind durch ein Projekt nicht nur bautechnische, sondern auch andere Fachbereiche (z.B. Brandschutz, Maschinenbau, Lärm, Luftreinhaltung, Verkehr, Agrartechnik) betroffen. In diesen Fällen müssen zusätzliche Sachverständige herangezogen werden. Dies kann ebenfalls zu längeren Wartezeiten führen. Sehr zeitaufwändig ist auch immer wieder die baupolizeiliche Verfolgung diverser Baugebrechen und Missstände.

Einer der Hauptgründe für eine lange Verfahrensdauer sind allerdings mangelhafte Antragsbeilagen. Einreichunterlagen sind zwar von einem befugten Planverfasser (z.B. Baumeister, Architekt, etc.) zu erstellen und zu unterfertigen, dennoch ist es leider oft notwendig, diese mehrfach zur Verbesserung zurückzustellen, weil sie nicht den Anforderungen des NÖ Baurechtes entsprechen. Korrekte, aussagekräftige Darstellungen eines Bauvorhabens sind nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern dienen auch der Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Nur mit diesen kann ein baubehördlicher Konsens eindeutig nachgewiesen werden.
Darüber hinaus kommt es auch immer häufiger vor, dass sich BauwerberInnen einfach über baurechtliche Regeln hinwegsetzen möchten. Die Mitarbeiter der TF-VG müssen dann in Zusammenarbeit mit der Baubehörde einen sehr hohen Aufwand treiben, um einem/r solchen Bauwerber/in davon zu überzeugen, dass manche Vorstellungen ganz einfach baubehördlich nicht bewilligt werden dürfen. Dies kann naturgemäß auch zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen.
Mag. Astrid Trettenhahn Ing. Wolfgang Kolbeck Ing. Leopold Heller
Manuela Bruschek Sabrina Reuter BA Corina Haslinger

Atzenbrugg, 25.5.2021/Dop





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