Ab 1. Jänner 2012 ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 Prozent bei Umsätzen mit Pferden nur anwendbar, wenn diese zur Schlachtung bestimmt sind, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.
Wasserrechliche, baurechliche und tierschutzrechtliche Anforderungen an die Koppelhaltung von Pferden sowie allgemeine Informationen, bei deren Einhaltung lediglich eine geringfügige Einwirkung auf Gewässer zu erwarten ist.