Auf Antrag wird einkommensschwächeren Personen (Haushaltseinkommen bis zur Grenze des Ausgleichszulagenrichtsatzes) eine Subvention für Wasserbezugs-, Kanalbenützungs-und Bereitstellungsgebühr für Wassermesser gewährt.
Die Subventionen richten sich nach dem Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen und werden entsprechend dem Liegenschaftsanteil gewährt. Basis für die Berechnung ist eine Staffelung (10% bis max. 40%), welche sich am Ausgleichszulagenrichtsatz orientiert.
Vom Antragsteller sind bei der Antragstellung die Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen beizubringen (z.B. Arbeitnehmerveranlagung L 16, Pensionsabschnitte o.ä.).
Die Anträge sind bis spätestens 30.06. eines jeden Jahres beim Gemeindeamt abzugeben.
Formular 2013 (75 KB)