Sammelaktionen der genannten Art sind
gesetzwidrig und daher verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden!
Neben den Sammlern können auch die Liegenschaftseigentümer verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Siedlungsabfälle nicht in die öffentliche Abfuhr einbringen bzw. gefährliche Abfälle einem nicht berechtigten Sammler übergeben.